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amtsgericht

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im herbst 1984 bezog ich mit meiner familie unsere neu erbaute wohnung .  die anderen drei bauherren - familien waren noch nicht so weit.  anfang des jahres 1985 zogen auch diese nach und nach in ihre neuen wohnungen ein.    im frühjahr 1985 wählten wir einen miteigentümer, er hatte sich freiwillig zur wahl gestellt, zum hausverwalter.  ab diesem zeitpunkt trafen wir uns unregelmässig, etwa alle zwei monate , in einer anderen wohnung, immer reih`um, zu kurzen eigentümer - versammlungen.  so kurz nach der bauzeit und noch inmitten des innen - ausbaus und der gestaltung des aussen - geländes, gab es immer etwas neues zu besprechen, zu ändern.   auch die abmessung der einzelnen gärten wurde von unserem hausverwalter und dem miteigentümer der wohnung 2  in angriff genommen.  auch die holzlagerung, die für mich sehr wichtig war, wurde alsbald schriftlich, im protokoll festgehalten. sehen sie dazu auch bitte meine seite : die 1. beschlüsse im neuen haus.  wir vier bauherren - familien hatten uns extra vier schornsteine einbauen lassen, damit jeder wahlweise einen kamin oder kachelofen in seiner wohnung einbauen, aufstellen kann.  für mich war das äusserst wichtig, da ich als allein - verdiener auf eine zusätzliche günstige heizung angewiesen war.  wir hatten zwar alle fussboden-heizung, aber nur mit heizoel zu heizen konnte ich mir finanziell nicht erlauben.  deshalb war es mir wichtig, dass im protokoll vermerkt war, das ich ausreichend holz lagern darf.  

 

nachdem die wohnung 3 viele jahre unbewohnt war, weshalb können sie in meinen anderen seiten lesen, unzählige male zur versteigerung anstand, wurde sie schliesslich im august 2008 für einen appel und ein ei versteigert. ein einmaliges schnäppchen.  der ersteigerer liess eine etagenheizung einbauen, liess die wohnung etwas renovieren, liess die fensterrahmen von innen und von aussen streichen, etwas farbe aufbringen und liess die wohnung über einen immobilienmakler wieder verkaufen.  

 

per september 2009 kaufte eine frau diese wohnung und liess sie wochenlang renovieren und umbauen.  danach zogen ihre tochter mit ehemann als mieter ein.                                                                                                                                 

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im frühjahr 2010 liess sie in ihrem kleinen garten ,  164 qm , ein riesiges gartenhaus errichten.  wir, meine frau und

 

  

ich, rieten ihr vor dem aufbau davon ab.  doch entgegen unserem rat und ohne beschluss liess sie es in der nähe unseres gartenzaunes aufbauen.  es war ein schrecklicher ausblick von unserem wohnzimmer und von unserer terrasse.  der freie blick , seit jahrzehnten, in die natur  und in den anschliessenden wald  endete jetzt an einer illegalen bretterwand. leider war mit ihr nicht zu reden und wir mussten einen rechtsanwalt einschalten.  

  ein jahr später  liess sie es wieder abbauen, dank der hilfe unseres rechtsanwalts und nicht freiwillig.                          

 nun suchte sie nach baulichen  "fehlern " bei uns, um sich zu revanchieren.

und damit begann der gang durch die gerichte.

 

brief vom 10.9.2010 an unseren rechtsanwalt 

sehr geehrter herr xxxxxxxx, betreffend des briefes von frau xxxxxxxx vom 7.9.2010 : es wird in der versammlung am 21.9.2010 kein kompromiss  "gefunden " werden. ich lasse mich nicht erpressen. diese entsetzliche bretterwand in der nähe meiner gartengrenze muss dringend weg. den ganzen sommer über konnte ich kaum meinen garten betreten. es ist ein solcher stress für mich. meine sitzecke die sich dort befindet konnte ich in diesem sommer das erstemal seit  25 jahren nicht nutzen. diese baracke macht mein leben kaputt. 

frau xxxxxxxx schreibt ihnen wörtlich :  " ..... Ferner bitte ich Sie nochmals, die Eigentümerversammlung am 21.9.2010 abzuwarten, da hier ein Kompromiss gefunden werden soll, der nicht nur das Gartenhaus betrifft, sondern generell, nicht mit der Teilungserklärung übereinstimmende Fragen, geklärt werden sollen. ..... !"

darüber sehe ich aber nichts in der ladung zur eigentümerversammlung. da ist nur der vage punkt 5   ( Bestandsaufnahme über vorgenommene bauliche Änderungen;ggf.Beschlussfassung über Genehmigung bzw. Rückbau ).   nach meiner rechtsauffassung muss jeder tagesordnungspunkt klar und eindeutig aufgeführt sein, damit man sich vorbereiten kann.  wie kann ich im verhinderungsfall eine weisungsgebundene vollmacht geben, wenn ich gar nicht weiss, was unter diesem punkt alles besprochen werden soll ?!  auch wenn ich persönlich dort anwesend bin, ist eine plötzliche entscheidung für mich sehr schwierig, da ich mich von meinem schlaganfall  ( gehirnschlag ) nie richtig erholt habe und ich keine unüberlegten, plötzlichen entscheidungen treffen kann.

nun zu dem brief der gegnerischen rechtsanwälte :   wörtlich :      "....... Unabhängig davon, dass die von Ihnen gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen ist - auch unter Berücksichtigung üblicher Postlauf- und -bearbeitungszeiten -, ist es auch so, dass das Gartenhaus nicht gegen den ausdrücklichen Willen der übrigen Miteigentümer errichtet worden ist. Ihre Mandanten sind die einzigen Wohnungseigentümer , die sich an dem Gartenhaus stören.  ........ " .

erstens steht diese riesige barackenwand in der nähe   M E I N E R   grundstücksgrenze.  zweitens will der eigentümer der wohnung  4  ein gerätehaus errichten.  selbstverständlich hat er da nichts gegen diese baracke, weil er in einer kommenden versammlung wahrscheinlich um genehmigung fragt.   was mit  " beseitigung der bäume " gemeint ist, weiss ich nicht. 

" das kaminholz übersteigt das übliche mass !"   da ich das holz so seit ca. 25 jahren lagere, glaube ich fast an bestandsschutz. das bestätigt mir das gesetzesbuch :   

" der wohnungseigentümer "  von volker bielefeld, stand januar 2009, punkt 13.9.4.1 auf seite 415

ich kann mich dunkel erinnern, dass es ende der 80er jahre evtl. sogar einen beschluss darüber gibt.     im übrigen lagert frau xxxxxxxx auf ihrem sondernutzungsrecht  ( garten ) genausoviel holz, meiner meinung nach. man müsste die holzstücke in den stapeln einzeln abzählen oder wiegen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GELAGERTES HOLZ DER WOHNUNG 3

 

 

 

 

 

 

 

im übrigen  ( falls dies eine bauliche änderung sein sollte ) 

ist es verjährt.       13.9.4.5

im übrigen bedürfen beschlüsse , auch für ihre wirksamkeit gegenüber sondernachfolgern, nicht der eintragung in das grundbuch.   14.7.1            und wohnungseigentumsgesetz  § 10

aber, herr rechtsanwalt xxxxxxxx, sie kennen die gesetze viel besser als ich.

ich bin mir noch nicht ganz sicher, ob ich überhaupt zu dieser versammlung , am 21.9.2010, gehe.

mein vertrauen zum neuen hausverwalter xxxxxxxx ist, wegen seiner untätigkeit  ( siehe meinen brief an sie vom 1.9.2010 ), weg.

im top 5 werden alle auf mich einreden, weil alle bauliche veränderungen haben, wohnung 2, wohnung 4.  ich bin nicht gewillt , diese nachträglich zu genehmigen, so wie  " unser "  haus"verwalter" es möchte.  siehe meinen brief vom 24.7.2010 an den haus"verwalter", und vom 27.7.2010 von diesem an mich.

was raten sie mir herr xxxxxxxx,  und wie geht es weiter ?   freundliche grüsse  hans dietgen

 

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Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.9.2010

Punkt 5.    Nach Zusammenfassung des derzeitigen Sachstandes wird hinsichtlich der baulichen Veränderungen wie folgt verfahren :

--- Die Miteigentümer Dietgen begehren bisher die Entfernung eines von den Miteigentümern xxxxxxxx ( dies ist falsch. es muss richtig heissen :  des von der miteigentümerin xxxxxxxx ) an der gemeinsamen Gartengrenze errichteten Gartenhauses.  Herr xxxxxxxx schlägt vergleichsweise vor, das Gartenhaus an die hintere Grenze des Sondernutzungsrechts der  Miteigentümer xxxxxxxx  ( wieder falsch. es muss richtig heissen :  der miteigentümerin xxxxxxxx )  umzusetzen und bittet die übrigen Eigentümer hierzu um Zustimmung.  Die Miteigentümer Dietgen bitten um Bedenkzeit von 14 Tagen.  Eine abschließende Entscheidung soll im Rahmen eines schriftlichen Beschlussverfahrens erfolgen, sofern die Miteigentümer Dietgen mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden sind.  

--- Im übrigen besteht Einvernehmen, die bis zum 31.12.2009 vorgenommenen baulichen Veränderungen allseits zu dulden.

 SEHEN SIE DAZU AUCH BITTE MEINE SEITE :   mangelhafte, oberflächliche protokolle 

--- Es ergibt sich eine Diskussion über die Änderung der Grenzen der Gärten aufgrund einer nicht im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung aus dem Jahr 1985. Hier stellt sich die Frage, ob diese Änderung der Nutzungsrechte im Grundbuch eingetragen werden sollte.  Herr xxxxxxxx erklärt, dass er diese Vereinbarung akzeptieren würde, wenn es eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Gartenhauses geben würde.

 

mitte oktober 2010 erstellte unser anwalt einen umlaufbeschluss :

Hiermit vereinbaren wir als Eigentümer der o.g.Wohnanlage ,  dass die Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 - Frau xxxxxxxx - die Genehmigung erhält, ihr derzeit auf deren Sondernutzungsfläche ungenehmigt errichtetes Gartenhaus an der südwestlichsten Grenze ihrer Sondernutzungsfläche - Grenze zu Sondernutzungsfläche Nr. 4 und Nachbar xxxxxxxx - derart aufzustellen, dass die Eingangstür des Gartenhauses nach Osten weist. Als Frist für die Umsetzung des Gartenhauses wird der 14.11.2010 festgesetzt.

Im Gegenzug wird der WEV - Beschluss vom 21.8.1985, betreffend den PKW Einstellplatz der Wohnung Nr. 1 - Familie Dietgen -, die erstmalig von den damaligen Eigentümern vermessenen Grundstücksgrenzen und die Lagerung von Kaminholz im Garten der Wohnung Nr. 1 von sämtlichen Eigentümern anerkannt. Die Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 veranlasst die Eintragung des PKW Einstellplatzes und deren Gartenhauses im Grundbuch auf ihre Kosten. 

Weiterhin erhalten die Eigentümer der Wohnung Nr. 4 die Genehmigung , ein Gerätehaus in den Maßen  1,2 x 1,8 x 2 m, direkt hinter dem Gartenhaus an der nordwestlichsten Grenze ihrer Sondernutzungsfläche - Grenze zu Sondernutzungsfläche 3 und Nachbar xxxxxxxx - zu errichten.

Die Grundstücksgrenzen sämtlicher Sondernutzungsflächen sind zukünftig nach den Regelungen des Berliner Nachbarschaftsgesetzes zu gestalten.

WEG xxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxx

 

der umlaufbeschluss war genau so formuliert, wie herr xxxxxxxx, mit vollmacht von der eigentümerin xxxxxxxx, dies in der eigentümerversammlung vom 21.9.2010, im beisein des hausverwalters und der übrigen eigentümer vorgeschlagen hat. 

es ist schon merkwürdig, wenn die eigentümerin der wohnung 3 später ihrem bevollmächtigten die zustimmung verweigert. 

evtl. hat sie von der bauaufsicht keine genehmigung zur aufstellung dieser riesigen tiroler hütte bekommen.

 

am 11.11.2010 erhielten wir von unserem anwalt einen brief des hausverwalters :

Sehr geehrter Herr xxxxxxxx, der Ordnung halber möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass seitens der Miteigentümerin xxxxxxxx derzeit keine Bereitschaft besteht, den vorgelegten Umlaufbeschluss zu unterzeichnen. Eine weitergehende Begründung habe ich nicht erhalten. 

................ Mit freundlichen Grüßen xxxxxxxx xxxxxxxx

 

 

brief vom 1.12.2010 von unserem anwalt an den gegnerischen anwalt :

Sehr geehrter Herr Kollege xxxxxxxx,   Ihr Wirken und das Handeln Ihrer Mandantschaft hatten entgegen allen Zusagen lediglich eine unangemessene Verzögerung der Angelegenheit zur Folge. 

Nachdem nunmehr letzten Versuch Ihrer Mandantschaft durch Vereinbarung mittels Umlaufbeschluß entgegenzukommen, welchen Ihre Mandantschaft widerrum ohne vernünftige, nachvollziehbare Gründe boykotiert, bin ich gehalten Ihre Mandantschaft erneut aufzufordern die ungenehmigt errichtete Hütte binnen einer Frist bis zum  18.12.2010 zu entfernen.  

Nach fruchtlosem Ablauf dieses Termins wird ohne weitere Vorankündigung Entfernungsklage eingereicht. 

Mit freundlichen collegialen Grüßen    xxxxxxxx xxxxxxxx Rechtsanwalt

 

3.1.2011  brief von mir an unseren anwalt :

sehr geehrter herr xxxxxxxx ,  nachdem die gegenseite ihnen nicht einmal geantwortet hat, bitte ich sie, alles zu tun, damit diese schreckliche barackenwand endlich vom blick aus meinem wohnzimmer verschwindet. also gerichtliche geltendmachung. eine andere sprache scheinen diese menschen nicht zu verstehen !      bitte bald, bitte umgehend !

unser "hausverwalter" ist nicht fähig die gesetze umzusetzen. neutralität, als auch sachlichkeit, lassen bei ihm zu wünschen übrig !       mit freundlichen grüssen  Hans Dietgen

 

weitere briefe der anwälte an das amtsgericht,  der anwälte untereinander ,  folgten. 

 

am dienstag, den 22.3.2011,  17 uhr, begann man die baracke auf der sondernutzungsfläche 3 ,  abzubauen.

am mittwoch, 23.3.2011, gegen  18 uhr, war sie komplett abgebaut, am 25.3.2011 wurde sie abtransportiert.

 

dann erreichte mich ein brief der gegnerischen anwälte , datiert 30.3.2011, an das amtsgericht.  : 

Antrag auf Klageabweisung und gleichzeitig Widerklage.  Es wurde beantragt : 1. Die Kläger und Widerbeklagten  ( also ich und meine ehefrau )  werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf dem Gemeinschaftsgrundstück ............. PKW-Stellplatz zu entfernen unter Einschluss des Parkplatztores, wobei sich die Lage des Parkplatzes  aus dem in der   Anlage A  beigefügten Lageplan - grün schraffiert - ergibt,          hilfsweise      nach Entfernung des den Parkplatz abschließenden Tores  zur xxxxxxxx Straße hin, diesen geräumt an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ............. , zur gemeinschaftlichen Nutzung herauszugeben.            2. Die Kläger und Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die ca. 20 cbm Brennholz, lagernd auf der Sondernutzungsfläche Nr. 3    ( DAS SIND SIE SELBER, DENN ICH HABE DIE SONDERNUTZUNGSFLÄCHE 1 ) ............  zu entfernen.    3. Die Kläger und Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,  ........ von den Widerbeklagten auf der Gemeinschaftsfläche zwischen dem Gebäude zur xxxxxxxx Straße installiert und in dem Lageplan mit 1 und 2 gekennzeichnet, zu entfernen.   ( es geht um zwei bestimmte blumenkübel, die wir im vorgarten vor 15 jahren und vor 10 jahren, mit einverständnis der damaligen eigentümer, aufgestellt und bepflanzt haben ).  

4. Die Kläger und Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen an dem Gemeinschaftseigentum installierte Überwachungskamera oberhalb der Terrassentür zur Sondernutzungsfläche Nr. 1 des Objektes xxxxxxxx Straße .....    zu entfernen und den ursprünglichen Zustand durch fachgerechtes Verschließen der Bohrlöcher wieder herbeizuführen, in dem anliegenden Lageplan     Anlage A  mit  3 gekennzeichnet.    ( SEHEN SIE DAZU BITTE DIE SEITE :  illegale bauliche veränderungen               wohnung 1 ).     dieser brief war 9  din a 4 - seiten lang.  es lagen etliche photos von unserem garten, von unserem gestapelten holz, von unserem auto im einstellplatz, von unseren zwei blumenkübeln im vorgarten und ein manueller, falsch eingezeichneter plan über die holzlagerung in unserem garten , anbei.

 

am 26.4.2011 ein weiterer brief meines anwaltes an das   Amtsgericht : ........ Es ist unzutreffend , dass die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.  Bereits mit seinem ersten Anschreiben vom 9.9.2010, Seite 2, erster Absatz, hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass das Gartenhaus nur aufgrund gerichtlicher Verfügung entfernt werden würde. 

Beweis: Anliegende Kopie des vorbezeichneten Anschreibens vom 9.9.2010.  Die Kläger haben sodann mit einem Umlaufbeschluss einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen,

Beweis :   Kopie des Umlaufbeschlusses          welcher von der Beklagten jedoch abgelehnt worden ist.

Beweis :   Anschreiben der Hausverwaltung xxxxxxxx vom 10.11.2010

Auch eine letzte außergerichtliche Aufforderung des Unterzeichners an die Beklagtenvertreter

Beweis :    Anschreiben vom 1.12.2010           blieb erfolglos, so dass sodann, nachdem die Beklagte hinreichenden Anlass zur Klage gegeben hat, am 18.1.2011, da das Gartenhaus immer noch stand, Klage eingereicht wurde. Die Beklagte hat sämtliche diesbezüglichen Kosten zu tragen. 

Auf die Widerklage wird wie folgt erwidert :   Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen :  Die Widerklage wird abgewiesen.      Begründung : 

Der Widerklägerin steht kein Recht zu, Zustände wie sie sie vor und bei Erwerb ihres Sondereigentums vorgefunden hat klageweise zu verändern. Sämtliche von Beklagtenseite angegriffenen Punkte existierten bereits geraume Zeit vor Eigentumserwerb durch die Beklagte, so dass bereits aus diesem Grunde eine umfassende Abweisung des Widerklagebegehrens geboten ist.      Darüber hinaus gilt nachfolgendes

Einstellplatz

Im April 1985 beschlossen die Widerbeklagten mit den damaligen Eigentümern xxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxxxx die Sondernutzungsflächen aufzuteilen und auszumessen. Die Aufteilung wurde den jeweiligen Eigentümern in Eigenregie überlassen, es gab nur einen Bauplan ohne Maßstab.   Beweis :  Kopie des vorbezeichneten Bauplans

In der Wirtschaftlichkeitsberechnung / Lastenberechnung vom Oktober 1983 ist bereits ein Stellplatz für die Widerbeklagten aufgelistet.     Beweis : Kopie der ersten Seite der Wirtschaftlichkeitsberechnung / Lastenberechnung vom Oktober 1983

Auch in der Baubeschreibung für Bauvorhaben des öffentlich geförderten Wohnungsbaues vom 24.9.1983 war eine Zuweisung des Wageneinstellplatzes für die Widerbeklagten vorhanden.    Beweis :  Kopie der Baubeschreibung für Bauvorhaben des öffentlich geförderten Wohnungsbaues vom 24.9.1983

Die damaligen Eigentümer xxxxxxxx, welche auch als Hausverwalter fungierten, sowie die damaligen Eigentümer xxxxxxxx wünschten, dass sie ca. 160 m² Sondernutzungsfläche zur Verfügung hätten und fragten die Widerbeklagten, ob diese bereit wären, mit ihrer Sondernutzungsfläche zur Straße hin zu ziehen. Diese willigten widerwillig ein, da dieses Stück Land durch große Ahornbäume vom Nachbargrundstück beschattet war.     Um diese Fläche überhaupt nutzen zu können, machte der damalige Hausverwalter und Eigentümer xxxxxxxx den Vorschlag, dass die Widerbeklagten das nach vorne gezogene Land als Autoeinstellplatz nutzen können.

Es wurde in der Eigentümerversammlung vom 21.4.1985 der Beschluss gefasst, dass alle Eigentümer sich einverstanden erklärten, dass das Grundstück selbst vermessen wird.    Beweis : Kopien der Einladung zur Eigentümer-Versammlung am 21.4.1985 und des Protokolls der Eigentümer-Versammlung vom 25.4.1985

Daraufhin wurden die Sondernutzungsflächen von den Eigentümern xxxxxxxx und xxxxxxxx vermessen, alle Eigentümer waren mit dem Ergebnis einverstanden und so wurde es auch in den Eigentümer-Versammlungen vom 16.6.1985 und 21.8.1985 beschlossen.     Beweis :  Kopien der Einladungen zur Eigentümer-Versammlung am 16.6.1985 und 21.8.1985 sowie der jeweiligen Protokolle

Daraufhin zogen entsprechend der Abmessung alle Eigentümer ihre Zäune. Von einer entsprechenden Eintragung in das Grundbuch wussten die damaligen Eigentümer nichts.   Sollte nunmehr nach 26 Jahren die von allen Eigentümern beschlossene Regelung der Sondernutzungsflächen keinen Bestand mehr haben, müsste alles neu vermessen und sämtliche Zäune neu gesetzt werden.

Holz

Den Widerbeklagten wurde in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1985 von allen Eigentümern die Genehmigung erteilt, in ihrem Garten ausreichend Bauholz und Kaminholz zu lagern.    Beweis: Kopien der Einladung und des Protokolls v.16.6.1985     Es wird bestritten, dass mehr als  8 - 9 m³ im Garten der Widerbeklagten gelagert wird.   Beweis: Augenschein                      Außerdem lagert die Widerklägerin auf ihrer Sondernutzungsfläche auch Holz und hat dieses weitaus höher gestapelt.              Beweis: Augenschein

Kamera

Bei der von den Widerbeklagten angebrachten Kamera handelt es sich um eine Kamera - Attrappe, die oberhalb der Terrassentür angebracht worden ist, um Einbrecher vom Haus, in dem die Widerbeklagten  3  1/2  Jahre allein wohnten, fernzuhalten. Sie wurde im Jahre 2003 befestigt ohne Durchbohrung der Außenmauer.    Beweis: Kopie des Kaufbeleges der Kamera-Attrappe     vom 30.6.2003

Fazit

Als die Neu - Eigentümer  xxxxxxxx / xxxxxxxx 2005, xxxxxxxx 2005 und xxxxxxxx 2009 die Wohnungen  2 , 4 und 3 ersteigerten oder kauften, hatten die jetzt aufgeführten angegriffenen baulichen Veränderungen schon teilweise jahrzehntelangen Bestand :

Einstellplatz  1985

Holz  1985

Blumenkübel  1999

Spielzeugkamera  2003

Jeder der Neu - Eigentümer hat die Wohnung unter dieser Voraussetzung gekauft.

 

xxxxxxxx xxxxxxxx Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

 

 

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